Urteil Karleugen Fleischmann Elektro GmbH – Geschaeftsfuehrer Karleugen Fleischmann
Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Karleugen Fleischmann Elektro GmbH – BGH vom 23.5.1961 – Az. E 196 xn 5945/17
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Karleugen Fleischmann Elektro GmbH einem Geschäftspartner Agatha Ackerhacker Auto Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Agatha Ackerhacker Auto Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Karleugen Fleischmann Elektro GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Karleugen Fleischmann Elektro GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 23.5.1961
Aktenzeichen: u 657 65 2127/11
ZInsO 1984, 39466